Weitergabe von Patientendaten

Einwilligeritis im Datenschutz ist die Pest!

Aber eines der allergrößten Probleme im Datenschutz ist die schiere Unkenntnis vieler Menschen im Umgang damit. Das führt nicht nur dazu, dass der Datenschutz jeden Tag massenhaft verletzt wird, es führt im Gegenteil auch zu unnötiger Bürokratie und dem Abfordern von vollkommen überflüssigen Einwilligungen.

Ein professioneller Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der tatsächlichen und nicht nur der geglaubten rechtlichen Regelungen, würde vieles vereinfachen. Aber aus Angst und Unwissenheit, wird täglich viel Unfug gemacht. Dabei bräuchte man nur mal jemanden fragen, der wich wirklich damit auskennt 😉

Wie ich schon oft dargestellt habe, sind Einwilligungen nach Art 6 Abs 1 Lit a DSGVO oder Art 9 Abs 2 Lit a DSGVO immer relativ schlechte Voraussetzungen für die Datenverarbeitung. Solche Einwilligungen sind jederzeit widerrufbar und taugen daher nicht als stabile Rechtsgrundlage für eine Datenverarbeitung. Man sollte sie daher nur dann heranziehen, wenn nichts anderes als Rechtsgrundlage taugt.

Dass die Unkenntnis über die bestehenden Rechtsregeln auch in Arztpraxen z.B. bei der Privatabrechnung zu unnötiger Einwilligerritis führt, kann man schön in beigefügtem Artikel lesen. Dabei freut mich am meisten, dass auch das als eher strikt geltende ULD die Rechtslage neu bewertet hat. 
https://www.dsb-ratgeber.de/artikel/Datenschutz-Weitergabe-Patientendaten.html