Sehr geehrte Besucherin, sehr geehrter Besucher,

mit seinem Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) hat der BGH die Anwendung des FernUSG erheblich ausgedehnt. Danach unterfallen auch Online-Kurse im betrieblichen Kontext einer Zulassungspflicht durch die staatliche Zentralstelle für Fernunterricht, sobald diese irgendeine Form von Lernkontrolle enthalten (z.B. einen Selbsttest am Ende!)

Wer solche Kurse ohne Zulassung anbietet, handelt ordnungswidrig. Verträge über die Erbringung solcher Schulungen sind in der Regel nichtig. Anbietern droht in Folge dieses Urteils eine hohe Rechtsunsicherheit.

Eine Zulassung kann dabei pro Kurs mehrere tausend Euro kosten. Für kleine Online-Formate, die nicht in entsprechender Stückzahl zu entsprechenden Preisen vertrieben werden, ist dies das wirtschaftliche Aus.

Ob reine Online-Formate wie Webkonferenzen und Webinare ohne Aufzeichnungsmöglichkeit ebenfalls unter das FernUSG fallen, hat der BGH leider offengelassen.

Aufgrund der sich hierdurch ergebenden Rechtsunsicherheit haben wir uns entschlossen, unsere E-Learnings zum Thema Informationssicherheit und Datenschutz nicht länger anzubieten. 

Weitere Hintergrundinformationen finden Sie hier bei beck.de

Wenn Sie bisher die Kurse im Rahmen unseres Datenschutzmandats für Ihre innerbetrieblichen Mitarbeiterunterweisungen genutzt haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf, um sich über alternative Wege zur Informationsübermittlung zu informieren.

Wir bedauern sehr, dass der BGH mit seinem Urteil die betriebliche Weiterbildung in das Jahr 1976 zurückgeworfen (aus diesem Jahr stammt das betreffende Gesetz) und dem heutigen Stand betrieblicher Weiterbildung durch Online-Formate keine Rechnung getragen hat.